Verkaufs - und Liefer bedingungen Hoshizaki Deutschland (gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) Allgemeines Dem Verkauf unserer Ware und unseren sonsti- gen Leistungen liegen ausschließlich die nach- stehenden Vertragsbedingungen zugrunde, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbe- dingungen des Käufers, die wir hiermit aus- drücklich ablehnen, nicht im Einzelfall wider- sprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder sonstigen Leistung gelten die Verkaufsbedingungen durch den Käufer, selbst im Falle eines vorangegangenen Wider- spruches, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von den Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer aus- drücklichen vorherigen schriftlichen Einwilli- gung für jeden einzelnen Vertrag. I. I. Preise, Versand und Gefahrübertra- gung 1. Das Angebot ist freibleibend, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetz- lichen Umsatzsteuer. Die Anlieferung erfolgt in Deutschland (exkl. deutsche Inseln) und Öster- reich, ohne Montage, gemäß INCOTERM CIP. Lieferungen in die Schweiz gehen unverzollt frei deutscher Grenze. 2. Bei Änderungen in der Bestellung durch den Käufer können die Preise bis Vertragsschluss jederzeit, nach Vertragsschluss dann ange- messen erhöht werden, sofern die vereinbarte Lieferung länger als vier Wochen nach Ver- tragsschluss liegt. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z.B. eines Vorproduktes oder mehrerer, Energiekosten o.ä.), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des End- produkts auswirkt. 3. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Rückstand befindet. 4. Kosten, die für die fachgerechte Entsorgung gemäß ElektroG (WEEE) anfallen, trägt der Fachhändler bzw. der Warenempfänger. II. Umfang der Lieferpflicht und Lieferzeit 1. Alle Angaben von Lieferzeiten in unseren Angeboten sind annähernd und nicht ver- bindlich. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt – wenn nicht anders vereinbart – mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, nicht jedoch vor Eingang der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe, sowie einer vereinbarten Anzahlung. 2. Höhere Gewalt, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Unterlie- feranten (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebs- oder Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Energie- und Materialver- knappung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) berechtigen uns bei einer Leistungsverzögerung zu entsprechender Ver- längerung der Lieferzeit zzgl. einer angemes- senen Anlaufzeit, bei Unmöglichkeit zum Rück- tritt vom Kaufvertrag, ohne dass dem Käufer dadurch Schadenersatzansprüche zustehen. 3. Bei Nichteinhaltung der in der Auftragsbestä- tigung angegebenen Lieferzeit ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, mit der Androhung, nach Fristablauf die Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Wird bis zum Ablauf der Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht die Versandbereitschaft der Ware angezeigt, so hat der Käufer nach vorheriger Androhung das Recht, vom Ver- trag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftrag- ten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, der Schaden des Weiteren nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. 4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so kann von uns – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages auf jeden angefallenen Monat dem Käufer verrechnet werden. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. 5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn − die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver- wendbar ist, − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und − dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehr- aufwand oder zusätzliche Kosten entstehen III. Eigentumsvorbehalt 1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei lau- fender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldofor- derung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden. 2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbe- haltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache steht uns zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt uns der Käufer hiermit schon jetzt seine Eigen- tums – bzw. mit Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis und verwahrt diese für uns. 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu übli- chen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegen- über pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vor- behaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsge- schäften auf uns übertragen werden können. 4. Die Forderungen des Käufers aus einer Wei- terveräußerung der Vorbehaltsware werden, unabhängig davon, ob die Weiterveräuße- rung vor oder nach der Verarbeitung, Vermi- schung oder Verbindung erfolgt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbe- haltsware. 5. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelie- ferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbe- trages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. 6. Nimmt der Käufer Forderungen aus der Wei- terveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokor- rentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderun- gen aus der Weiterveräußerung unserer Vor- behaltsware entspricht. 7. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsver- pflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können diese Ermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Käu- fers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder der Auflösung der Firma des Käufers sowie bei einem Verstoß des Käufers gegen seine Vertragspflichten nach Ziff. III 3. jederzeit widerrufen, im Falle des Verzuges jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. 8. Im Falle des Widerrufs der Einziehungser- mächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und (weiter auf der folgenden Seite)
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